Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
für Kurier-, Express-, Direkt- und Sonderfahrten
HJC – DELIVERING EXCELLENCE
Inhaber: Dzenan Hujic
Trausenegger Damm 58
4600 Wels
Österreich
Telefon: +43 676 3652449
E-Mail: office@hjc24.at
Stand: September 2026
1. Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Transport-, Kurier-, Express-, Direkt- und Sonderfahrten sowie damit zusammenhängende Dienstleistungen von Dzenan Hujic, handelnd unter der Geschäftsbezeichnung HJC – DELIVERING EXCELLENCE, nachfolgend „HJC“ genannt.
Die Leistungen von HJC richten sich vorrangig an Unternehmer im Sinne des Unternehmensgesetzbuches beziehungsweise des Konsumentenschutzgesetzes.
Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn HJC ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
Individuelle schriftliche Vereinbarungen zwischen HJC und dem Auftraggeber gehen diesen AGB vor.
Soweit zwingende gesetzliche Vorschriften, insbesondere die Bestimmungen der CMR, Anwendung finden, gehen diese den vorliegenden AGB vor.
2. Vertragsabschluss
Darstellungen von Leistungen auf der Website stellen grundsätzlich noch kein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Transportvertrages dar.
Eine Anfrage über Website, E-Mail, WhatsApp oder Telefon stellt zunächst eine unverbindliche Anfrage des Kunden dar.
Ein verbindlicher Vertrag kommt insbesondere zustande, wenn HJC
einen Auftrag ausdrücklich bestätigt,
ein Angebot vom Kunden angenommen wird oder
mit Zustimmung des Kunden mit der Durchführung des Transportes begonnen wird.
HJC ist berechtigt, Transportanfragen ohne Angabe von Gründen abzulehnen, solange noch kein verbindlicher Vertrag zustande gekommen ist.
3. Angaben des Auftraggebers
Der Auftraggeber hat HJC rechtzeitig alle für die Durchführung des Transportes erforderlichen Informationen vollständig und richtig bekanntzugeben.
Hierzu gehören insbesondere:
vollständige Abholadresse,
vollständige Lieferadresse,
Ansprechpartner und Telefonnummern,
gewünschter Abhol- und Lieferzeitpunkt,
Art und Anzahl der Packstücke,
Gewicht und Abmessungen,
besondere Eigenschaften des Transportgutes,
erforderliche Lade- oder Entladehilfen,
Zugangs- oder Zufahrtsbeschränkungen,
behördliche oder gesetzliche Anforderungen,
besondere Gefahren oder Empfindlichkeiten des Transportgutes.
Der Auftraggeber haftet nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen für Nachteile und zusätzliche Kosten, die aus unrichtigen, unvollständigen oder verspäteten Angaben entstehen.
4. Ausschluss bzw. besondere Vereinbarung bestimmter Güter
Die Beförderung bestimmter Güter bedarf einer vorherigen ausdrücklichen Vereinbarung.
Dies betrifft insbesondere:
Gefahrgut,
explosionsgefährliche oder leicht entzündliche Stoffe,
Waffen und Munition,
lebende Tiere,
verderbliche Waren,
temperaturpflichtige Waren,
Arzneimittel mit besonderen Transportanforderungen,
medizinische oder biologische Proben,
Bargeld,
Wertpapiere,
Edelmetalle,
Schmuck,
Kunstgegenstände,
besonders wertvolle Waren,
Waren mit außergewöhnlich hohem Folgeschadensrisiko.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, HJC vor Auftragserteilung ausdrücklich auf solche Eigenschaften hinzuweisen.
Werden derartige Waren ohne vorherige Information übergeben, kann HJC die Übernahme oder Weiterbeförderung verweigern, soweit dies rechtlich zulässig und sachlich erforderlich ist.
5. Verpackung und Transportfähigkeit
Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass das Transportgut für die vereinbarte Beförderung ausreichend und fachgerecht verpackt ist, sofern nicht ausdrücklich eine Verpackungsleistung durch HJC vereinbart wurde.
Die Verpackung muss insbesondere den gewöhnlich zu erwartenden Belastungen während Beförderung, Be- und Entladung standhalten.
HJC ist nicht verpflichtet, den Inhalt verschlossener Verpackungen zu überprüfen.
Offensichtlich ungeeignete oder beschädigte Verpackungen können bei der Übernahme dokumentiert werden.
6. Be- und Entladung
Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, hat der Auftraggeber dafür Sorge zu tragen, dass das Transportgut am vereinbarten Abholort zum vereinbarten Zeitpunkt transportbereit zur Verfügung steht.
Ebenso ist sicherzustellen, dass eine ordnungsgemäße Entgegennahme am Lieferort möglich ist.
Besondere Ladehilfen, Hebegeräte, zusätzliche Personen oder sonstige Hilfsmittel sind vor Auftragserteilung bekanntzugeben.
Zusatzaufwand, der aufgrund nicht angekündigter Umstände entsteht, kann gesondert verrechnet werden.
7. Abhol- und Lieferzeiten
Von HJC genannte Abhol- oder Lieferzeiten sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich bestätigt wurden.
Bei Express- und Sonderfahrten bemüht sich HJC um eine schnellstmögliche und direkte Durchführung entsprechend der jeweiligen Vereinbarung.
Verzögerungen können insbesondere entstehen durch:
Verkehrsbehinderungen,
Unfälle,
Straßensperren,
Grenzkontrollen,
behördliche Maßnahmen,
Wetterereignisse,
höhere Gewalt,
technische Gebrechen,
nicht vorhersehbare Wartezeiten beim Absender oder Empfänger.
Zwingende gesetzliche Haftungsbestimmungen bleiben unberührt.
8. Direkt- und Sonderfahrten
Eine als Direktfahrt oder Sonderfahrt bezeichnete Beförderung bedeutet grundsätzlich, dass der Transport individuell für den betreffenden Auftrag durchgeführt wird.
Sie stellt jedoch keine Garantie für eine bestimmte Fahrtroute oder Fahrtdauer dar, sofern dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
HJC ist berechtigt, aus verkehrlichen, gesetzlichen, sicherheitsbezogenen oder betrieblich erforderlichen Gründen eine geeignete alternative Route zu wählen.
9. Preise
Es gelten die jeweils individuell vereinbarten Preise.
Sofern nicht anders angegeben, verstehen sich Preise gegenüber Unternehmern netto zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.
Angebote basieren auf den zum Zeitpunkt der Angebotserstellung bekannten Angaben des Auftraggebers.
HJC ist berechtigt, angemessene Zusatzkosten zu verrechnen, wenn sich nach Auftragserteilung zusätzliche oder abweichende Leistungen ergeben, insbesondere durch:
längere Wartezeiten,
zusätzliche Abhol- oder Zustellstellen,
geänderte Zieladressen,
zusätzliche Fahrstrecken,
fehlende Transportbereitschaft,
erforderliche Zusatzleistungen,
Maut-, Fähr-, Tunnel- oder Parkkosten,
besondere Zufahrtskosten,
vom Kunden verursachte Verzögerungen.
Soweit möglich, wird HJC den Auftraggeber über wesentliche Mehrkosten informieren.
10. Wartezeiten
Vereinbarte Preise basieren grundsätzlich auf einem üblichen und angemessenen Zeitaufwand für Abholung und Ablieferung.
Nicht von HJC verursachte Wartezeiten können zusätzlich verrechnet werden.
Dies gilt insbesondere, wenn
Ware nicht transportbereit ist,
Ansprechpartner nicht erreichbar sind,
Zufahrt oder Zugang nicht möglich ist,
Lade- oder Entladevorgänge ungewöhnlich lange dauern,
notwendige Unterlagen fehlen.
Die konkrete Höhe der Wartezeitvergütung kann im Angebot oder in der Auftragsbestätigung festgelegt werden.
11. Änderungen des Auftrages
Änderungen nach Auftragserteilung, insbesondere hinsichtlich Abholort, Lieferort, Transportgut, Termin oder Umfang der Leistung, bedürfen der Zustimmung von HJC.
Hierdurch entstehender Mehraufwand wird zusätzlich verrechnet.
Kann ein geänderter Auftrag aus rechtlichen, technischen oder zeitlichen Gründen nicht durchgeführt werden, ist HJC berechtigt, die Änderung abzulehnen.
12. Stornierung durch den Auftraggeber
Eine Stornierung soll unverzüglich mitgeteilt werden.
Soweit gesetzlich zulässig, kann HJC bei Stornierung eines bereits bestätigten Auftrags die bis dahin entstandenen Kosten und Aufwendungen sowie eine angemessene Vergütung für bereits reservierte Kapazitäten verlangen.
Hat die Anfahrt zum Abholort bereits begonnen oder wurde das Fahrzeug für den Auftrag bereits disponiert und kann nicht mehr anderweitig eingesetzt werden, kann ein entsprechend höherer Kostenersatz verlangt werden.
Bereits tatsächlich erbrachte Leistungen sind jedenfalls zu bezahlen.
13. Erfolgloser Abhol- oder Zustellversuch
Kann die Abholung oder Ablieferung aus Gründen, die nicht von HJC zu vertreten sind, nicht oder nicht vollständig durchgeführt werden, kann HJC den dadurch entstandenen Aufwand verrechnen.
Dies gilt beispielsweise bei:
falscher Adresse,
fehlendem Ansprechpartner,
geschlossenem Betrieb,
verweigerter Warenannahme,
nicht transportbereiter Ware,
fehlender Zufahrtsberechtigung,
unrichtigen Kundendaten.
HJC wird sich nach Möglichkeit mit dem Auftraggeber abstimmen, wie weiter vorzugehen ist.
14. Weitergabe von Aufträgen
HJC ist berechtigt, geeignete Subunternehmer bzw. weitere Frachtführer zur Durchführung eines Transportauftrags einzusetzen, sofern keine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung über eine persönliche Durchführung getroffen wurde.
Zwingende gesetzliche Bestimmungen über die Haftung bleiben hiervon unberührt.
15. Haftung
Für Beförderungsverträge gelten die jeweils zwingend anwendbaren gesetzlichen Haftungsvorschriften.
Soweit auf einen Transport die Bestimmungen des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) anzuwenden sind, richtet sich die Haftung von HJC nach diesen Vorschriften.
Dies betrifft insbesondere die Haftung für Verlust, Beschädigung und Lieferfristüberschreitung sowie die gesetzlich vorgesehenen Haftungsgrenzen.
Zwingende Haftungsbestimmungen können durch diese AGB nicht ausgeschlossen oder eingeschränkt werden.
Soweit gesetzlich zulässig und soweit keine zwingenden frachtrechtlichen Haftungsbestimmungen entgegenstehen, haftet HJC für sonstige Schäden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
Eine Haftungsbegrenzung gilt nicht, soweit sie gesetzlich unzulässig wäre.
16. Besonderer Warenwert und besonderes Interesse
Der Auftraggeber hat HJC vor Vertragsschluss ausdrücklich darauf hinzuweisen, wenn eine Sendung einen außergewöhnlich hohen Warenwert besitzt oder bei verspäteter, beschädigter oder unterbliebener Lieferung außergewöhnlich hohe wirtschaftliche Folgen entstehen können.
Dies ermöglicht HJC, vor Auftragserteilung zu entscheiden, ob der Transport übernommen wird und ob gegebenenfalls besondere Sicherheitsmaßnahmen oder Versicherungen erforderlich sind.
Eine bloße Mitteilung eines hohen Warenwertes führt nicht automatisch zu einer Erweiterung der gesetzlichen Haftung.
17. Schadenmeldung
Offensichtliche Schäden oder Fehlmengen sollen bei Ablieferung unverzüglich festgestellt und dokumentiert werden.
Der Empfänger soll erkennbare Beschädigungen nach Möglichkeit auf dem Abliefernachweis vermerken.
Nicht äußerlich erkennbare Schäden sind innerhalb der jeweils gesetzlich vorgesehenen Fristen geltend zu machen.
Die zwingenden gesetzlichen Reklamations- und Verjährungsbestimmungen, insbesondere nach CMR, bleiben maßgeblich.
18. Abliefernachweis
HJC kann die Ablieferung durch Unterschrift, Namen des Empfängers, elektronische Bestätigung, Foto, Zeitstempel oder sonstige geeignete Dokumentation nachweisen, soweit dies mit dem Auftraggeber vereinbart bzw. rechtlich zulässig ist.
Der Auftraggeber hat HJC mitzuteilen, wenn eine Sendung ausschließlich an eine bestimmte namentlich genannte Person übergeben werden darf.
19. Zahlungsbedingungen
Rechnungen sind innerhalb der auf der Rechnung oder im Angebot angegebenen Zahlungsfrist ohne Abzug zur Zahlung fällig.
Ist keine gesonderte Zahlungsfrist vereinbart, gilt eine Zahlungsfrist von 14 Tagen ab Rechnungsdatum.
Bei Zahlungsverzug gelten gegenüber Unternehmern die gesetzlichen Verzugszinsen sowie die gesetzlich zulässigen Betreibungs- und Einbringungskosten.
HJC kann bei Neukunden, Auslandsaufträgen, erhöhtem Ausfallsrisiko oder besonders kostenintensiven Aufträgen Vorauszahlung, Teilvorauszahlung oder unmittelbare Zahlung verlangen.
20. Aufrechnung und Zurückbehaltung
Gegenüber Unternehmern ist eine Aufrechnung gegen Forderungen von HJC nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig.
Zwingende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.
21. Höhere Gewalt und außergewöhnliche Ereignisse
Kann eine Leistung aufgrund eines außerhalb des zumutbaren Einflussbereichs von HJC liegenden Ereignisses nicht oder nur verspätet erbracht werden, haftet HJC nur nach Maßgabe der zwingenden gesetzlichen Vorschriften.
Hierzu können insbesondere zählen:
Naturkatastrophen,
außergewöhnliche Wetterereignisse,
Krieg oder kriegsähnliche Ereignisse,
Terroranschläge,
behördliche Sperren,
Grenzschließungen,
Streiks,
großflächige Verkehrsunterbrechungen,
behördlich angeordnete Maßnahmen.
HJC wird den Auftraggeber nach Möglichkeit über erhebliche Auswirkungen informieren.
22. Vertraulichkeit
Geschäftliche Informationen des Auftraggebers werden von HJC vertraulich behandelt, soweit sie nicht zur Durchführung des Transportes an eingesetzte Dienstleister, Empfänger oder gesetzlich berechtigte Stellen weitergegeben werden müssen.
Dies gilt insbesondere für nicht öffentlich bekannte Informationen über Lieferorte, Waren, Produktionsprozesse und betriebliche Abläufe.
23. Datenschutz
Personenbezogene Daten werden gemäß der auf der Website veröffentlichten Datenschutzerklärung und den geltenden Datenschutzbestimmungen verarbeitet.
24. Kommunikation
Der Auftraggeber stimmt zu, dass die geschäftliche Kommunikation insbesondere per E-Mail, Telefon und – sofern vom Auftraggeber verwendet – über WhatsApp erfolgen kann.
Für zeitkritische Änderungen wird empfohlen, HJC unmittelbar telefonisch zu kontaktieren.
25. Erfüllungsort, Recht und Gerichtsstand
Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen, soweit keine zwingenden internationalen Vorschriften entgegenstehen.
Für Verträge mit Unternehmern wird als Gerichtsstand, soweit gesetzlich zulässig, das sachlich zuständige Gericht am Unternehmenssitz von HJC in Wels vereinbart.
Zwingende internationale Zuständigkeitsbestimmungen, insbesondere nach der CMR, bleiben unberührt.
Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Gerichtsstandsbestimmungen.
26. Verbraucher
Soweit HJC ausnahmsweise Verträge mit Verbrauchern abschließt, gelten zwingende verbraucherschutzrechtliche Bestimmungen uneingeschränkt.
Bestimmungen dieser AGB, die ausschließlich gegenüber Unternehmern zulässig sind, finden auf Verbraucher keine Anwendung.
27. Änderungen und Ergänzungen
Individuelle Vereinbarungen sowie Änderungen eines konkreten Transportauftrags sollen aus Beweisgründen schriftlich oder in Textform erfolgen, beispielsweise per E-Mail oder WhatsApp.
28. Salvatorische Regelung
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen davon grundsätzlich unberührt, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
An die Stelle einer unwirksamen Bestimmung treten die anwendbaren gesetzlichen Vorschriften.
